Satzung des Oldenburger Automobil-Club (ADAC) e.V.

 

Name und Sitz des Vereins

§ 1

 

Der am 14. August 1906 in Oldenburg gegründete Club führt den Namen

 

       Oldenburger Automobil-Club (ADAC) e.V.

 

Er hat seinen Sitz in Oldenburg und wurde am 5. März 1913 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Oldenburg eingetragen.

 

Der Verein bildet einen Ortsclub des ADAC.

 

Zweck des Vereins

§ 2

 

Der Club verfolgt ebenso wei der ADAC ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens. Er betätigt sich im Rahmen der Satzung des ADAC München.

 

Daneben pflegt der Club Kameradschaft unter seinen Mitgliedern durch geselligen und sportliche Veranstaltungen.

 

Mitgliedschaft

§ 3

 

Die Mitglieder des Ortsclubs sollen möglichst auch Mitglieder des ADAC sein.

 

Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um ihn erworben haben.

 

Aufnahme

§ 4

 

Die Aufnahme in den Ortsclub muß bei deisem beantragt werden.

 

Die Aufnahme kann nur erfolgen, wenn sie von wenigstens einem Vorstandsmitzglied befürwortet wird.

 

Beiträge

§ 5

 

Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festzulegen hat.

 

Als Bestätigung er erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.

 

Beendigung der Mitgliedschaft

§6

 

Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.

 

Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder wenn die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint.

 

Der Beschluß über die Ausschließung ist dem ausgeschossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausgeschlossene hat innerhalb eines Monats nach Mitteilung Berufung an die Mitgliederversammlung einzulegen, die endgültig entscheidet.

 

Mitgliederversammlung

§ 7

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs.

 

Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß wenigstens einmal im Jahr, und zwar im ersten Kalendervierteljahr, stattfinden.

 

Daneben kann der Vorstand jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Clubs deren Einberufung beantragen.

 

Eine Ladung zur Mitgliederversammlung ist wenigstens eine Woche vorher per Post zu geben.

 

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichet werden.

 

§ 8

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Stimmgleichheit gild als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen

  

   a) über Satzungsänderungen

   b) über Anträge auf Abberufen des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,

   c) über Auflösung des Clubs.

 

Der Vorstand

§ 9

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

 

   1. dem Vorsitzenden,

   2. dem stellverstretenden Vorsitzenden,

   3. dem Syndikus,

   4. dem Sportleiter,

   5. dem Schatzmeister,

   6. dem Schriftführer.

 

Die Funktion des Sportleiters kann als 2. Amt in Personalunion von jedem Vorstandsmitglied übernommen werden.

 

Vorstandsmitglied kann nur werden, wer auch gleichzeitig Mitglied es ADAC ist. Als Vorstandsmitglied ist ausgeschlossen, wer dem Vorstand eines sonstigen Automobilclubs angehört.

 

Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung. Gesetzliche Vertreter des Clubs im Sinne des § 26 BGB sind Vorsitzende zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einr von ihnen zusammen mit dem Syndikus oder dem Schatzmeister.

 

Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

 

Rechnungsprüfer

§ 10

 

Zur Prüfung der Finanzgebarung müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. Die Rechnungsprüfer werden auch durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

Auflösung

§ 11

 

Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen.

 

Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liqidatoren.

 

Das verbleibenden Vermögen des Clubs verfällt der Stadt Oldenburg mit der Auflage, es zu Zwecken der Verbesserung des Kraftfahrzeugverkehrs zu verwenden.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

§ 12

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Oldenburg.

Hier finden Sie uns

Oldenburger Automobil Club 1906 e.V. (im ADAC Weser - Ems)
Bahnhofstr. 8
26122 Oldenburg

Kontakt

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Telefon: 0441 922 800

Büro RA Sebastian Schlüter

 

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